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 Statuten

I. Name, Sitz und Zweck

Art 1      Name und Sitz

Unter der Bezeichnung “ BeratungsForum Schweiz“ (BFS), nachstehend „Beratungsforum“ genannt, besteht ein Verein im Sinne von Art. 60 ff ZGB.

Das Beratungsforum ist politisch und konfessionell neutral. Es umfasst Mitglieder aus der ganzen Schweiz. Der Sitz des Beratungsforums ist am jeweiligen Domizil des Präsidiums.

Personen-, Funktions- und Berufsbezeichnungen in diesen Statuten beziehen sich auf beide Geschlechter, soweit sich aus dem Sinn dieser Statuten nichts anderes ergibt.

Art 2      Zweck

Zweck des Beratungsforums ist es insbesondere:

1.      die Beratung und Weiterbildung im öffentlichen und privaten Interesse für Unternehmen der Landwirtschaft und im ländlichen Raum zu fördern,

2.      die gemeinsamen speziellen, wirtschaftlichen und beruflichen Interessen der Mitglieder zu wahren und zu fördern,

3.      in enger Zusammenarbeit mit den Zentralen der Schweizerischen Vereinigung für Beratung in der Landwirtschaft (SVBL) und den Forschungsinstitutionen die Stärken des Wissenssystems der Landwirtschaft und des ländlichen Raums (Netzwerk) optimal zum Tragen zu bringen,

4.      die gesamtschweizerische Koordination der Aktivitäten seiner Mitglieder zu fördern,

5.      den Informations- und Erfahrungsaustausch zwischen den Mitgliedern zu fördern,

6.      die Beratung von nachhaltig wirtschaftenden Landwirtschaftsbetrieben in produktionstechnischen, betriebswirtschaftlichen, sozioökonomischen und ökologischen Fragestellungen und deren Verbindung mit der regionalen Wirtschaft zu fördern.

 

II. Mitgliedschaft

Art 3      Mitglieder

Mitglieder des Beratungsforums sind Beratungsdienste, die ungeachtet der Organisations- und Gesellschaftsform, ausschliesslich oder teilweise Beratungsleistungen gemäss Landwirtschaftsgesetz erbringen und deren Kunden mehrheitlich Landwirtschaftsbetriebe, ländliche Haushalte und bäuerliche Organisationen oder regionalwirtschaftlich tätige Institutionen und Körperschaften sind. 

Zur Aufnahme als Mitglied sind folgende Bedingungen zu erfüllen:

1.      Mitglied ist der Beratungsdienst.

2.      Der Beratungsdienst bietet im Auftrag eines Kantons Beratungsleistungen im öffentlichen Interesse im Sinne des Landwirtschaftsgesetzes an.

Art 4      Aufnahme, Austritt und Ausschluss von Mitgliedern

Die Anmeldung zur Aufnahme in das Beratungsforum ist schriftlich an das Präsidium des Beratungsforums zu richten. Auf Antrag des Vorstandes beschliesst die Delegiertenversammlung über deren Aufnahme.

Der Austritt aus dem Beratungsforum kann nur auf Ende eines Geschäftsjahres erfolgen. Die Austrittserklärung ist mindestens drei Monate vorher beim Präsidium schriftlich einzureichen.

Der Ausschluss kann auf Antrag des Vorstandes durch die Delegiertenversammlung beschlossen werden, wenn das Mitglied sich statutenwidrig verhält oder den Mitgliederbeitrag nicht bezahlt. Die Delegiertenversammlung muss den Ausschluss nicht begründen.

 

lII. Finanzen, Haftung und Zeichnungsberechtigung

Art. 5     Finanzen

Die Mittel des Beratungsforums setzen sich unter anderem zusammen aus:

a)   Mitgliederbeiträgen

b)   Spenden und Legaten

Art 6      Haftung

Für die Verpflichtungen des Beratungsforums haftet allein das Vereinsvermögen. Eine persönliche Haftung der Mitglieder ist ausgeschlossen.

Art 7      Zeichnungsberechtigung

Das Beratungsforum wird nur durch Kollektivunterschrift zu zweit verpflichtet. Der Vorstand bestimmt die Zeichnungsberechtigung.

 

IV. Organe

Art 8      Organe

Die Organe des Beratungsforums sind:

a)  die Delegiertenversammlung

b)   der Vorstand

c)   die Regionalkonferenzen

d)   die Rechnungsrevisoren

 

a) Delegiertenversammlung (DV)

Art 9      Zusammensetzung der Delegiertenversammlung

Die Delegiertenversammlung setzt sich aus je einem Delegierten pro Mitglied zusammen. Dieser Delegierte hat die Leitung des Beratungsdienstes oder die Stellvertretung der Leitung inne. Jedem anwesenden Delegierten steht eine Stimme zu. Es ist keine Abtretung des Stimmrechts möglich.

Art 10    Einberufung der Delegiertenversammlung

Die ordentliche Delegiertenversammlung findet in den vier Monaten nach Ende des Geschäftsjahres statt.

Ausserordentliche Delegiertenversammlungen können jederzeit einberufen werden. Sie werden auf Beschluss des Vorstandes, nötigenfalls auf Begehren der Rechnungsrevisoren einberufen, oder wenn ein Fünftel der Mitglieder es unter Angabe des Grundes schriftlich verlangt.

Die Delegiertenversammlung wird mindestens 8 Wochen vor dem Termin angekündigt. Die Einladung zur Delegiertenversammlung erfolgt mindestens 15 Tage vor der DV schriftlich unter Angabe von Ort, Tag und Zeit sowie der Traktanden an die letztbekannte Adresse jedes einzelnen Mitgliedes.

Art 11    Anträge an die Delegiertenversammlung

Anträge der Mitglieder an die ordentliche Delegiertenversammlung müssen spätestens bis 6 Wochen vor der Delegiertenversammlung schriftlich begründet an das Präsidium eingereicht werden, wenn sie an der folgenden Delegiertenversammlung behandelt werden sollen.

Art 12    Versand der Jahresrechnung

Die Jahresrechnung ist mit der Einladung zur ordentlichen Delegiertenversammlung an alle Mitglieder zu versenden.

Art 13    Beschlussfähigkeit der Delegiertenversammlung

Die Delegiertenversammlung ist unter Vorbehalt abweichender gesetzlicher oder statutarischer Bestimmungen ohne Rücksicht auf die Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig. Auf Antrag eines Drittels der Delegierten oder des Präsidiums wird geheim abgestimmt. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Präsidium.

Art 14    Befugnisse der Delegiertenversammlung

Die Befugnisse der Delegiertenversammlung werden abschliessend wie folgt aufgezählt:

a)   Wahl des Präsidiums und der Vorstandsmitglieder sowie der Rechnungsrevisoren und der Ersatzleute der Revisoren.

b)   Wahl von Vertretern in andere Organisationen.

c)   Einsetzung und Aufhebung von Regionalkonferenzen.

d)   Genehmigung des Jahres- und Revisorenberichtes, Abnahme der Jahresrechnung.

e)   Genehmigung des Tätigkeitsprogramms.

f)     Behandlung von Anträgen des Vorstandes.

g)   Behandlung der Anträge gemäss Art. 11 hievor.

h)   Genehmigung des Budgets.

i)      Festsetzung der Mitgliederbeiträge gemäss Art. 26 hienach.

j)      Annahme und Änderungen der Statuten und Reglemente (insbesondere des Reglementes für die Regionalkonferenzen).

k)    Beschluss über die Auflösung des Beratungsforums und die Liquidation dessen Vermögens.

l)      Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern auf Antrag des Vorstandes.

Art 15    Durchführung der Delegiertenversammlung

Die Delegiertenversammlung wird durch das Präsidium oder, bei dessen Verhinderung, durch das Vizepräsidium  geleitet.

Für alle Geschäfte des Beratungsforums sind zwei Drittel der anwesenden Delegiertenstimmen unter Vorbehalt abweichender gesetzlicher oder statutarischer Bestimmungen erforderlich.

Die Wahl des Präsidiums und der übrigen Vorstandsmitglieder erfolgt mit offenem Handmehr, falls nicht von einem Stimmberechtigten geheime Wahl verlangt wird. Bei Wahlen ist das Mehr aller anwesenden Stimmen erforderlich. Im 1. Wahlgang entscheidet das absolute Mehr, im 2. Wahlgang das relative Mehr.

 

b) Vorstand Art 16    Zusammensetzung und Konstituierung

Der Vorstand ist das vollziehende Organ des Beratungsforums und besteht aus maximal acht Personen und dem Präsidium. Auf eine angemessene Vertretung der Sprachregionen muss geachtet werden. Das Vizepräsidium muss einer anderen Sprachregion angehören als das Präsidium. Jede Regionalkonferenz ist durch mindestens ein Mitglied im Vorstand vertreten.

Mit Ausnahme des Präsidiums, das durch die Delegiertenversammlung bestimmt wird, konstituiert sich der Vorstand selbst.

Art 17    Amtsdauer

Das Präsidium und die Mitglieder des Vorstandes werden jeweils von der Delegiertenversammlung auf vier Jahre gewählt und sind nach Ablauf der Amtsdauer wieder wählbar.

Art 18    Ausscheiden aus dem Vorstand

Beim Ausscheiden eines der Vorstandsmitglieder kann der Vorstand dieses für den Rest der Amtsdauer von sich aus ersetzen. Eine Bestätigungswahl erfolgt an der nächsten Delegiertenversammlung.

Art 19    Einberufen der Vorstandssitzungen

Der Vorstand wird durch das Präsidium nach Bedarf oder auf schriftliches Gesuch von mindestens einem Drittel der Vorstandsmitglieder hin einberufen.

Art 20    Kompetenzen

Der Vorstand erledigt alle Geschäfte, die nicht ausdrücklich der Delegiertenversammlung vorbehalten sind.

Er beschliesst unter anderem:

1.      Stellungnahmen und Kampagnen in der Öffentlichkeit im Namen des Verbandes;

2.      über Umfang und Inhalt der Zusammenarbeit mit den Zentralen der SVBL und den Forschungsinstitutionen;

3.      über das Einsetzen von Arbeitsgruppen im Namen des Beratungsforums.

 

Art 21    Beschlüsse

Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit der Mitglieder anwesend ist. Er beschliesst mit einfachem Mehr der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit hat das Präsidium den Stichentscheid.

c) Regionalkonferenzen Art 22    Zusammensetzung und Organisation

Es bestehen mindestens zwei regionale Konferenzen. Die eine vertritt die lateinsprachigen Kantone, die andere die Kantone aus der Deutschschweiz.

Jedes Mitglied kann in einer Regionalkonferenz vertreten sein.

Beratungsdienste von zweisprachigen Kantonen können in zwei Konferenzen mit unterschiedlichen Sprachen vertreten sein.

Jedes anwesende Mitglied hat ein Stimmrecht.

Die Mitglieder werden durch die Leitung des Beratungsdienstes oder deren Stellvertretung vertreten.

Art 23    Kompetenzen

Die Regionalkonferenzen behandeln insbesondere die Themen, die im Vorstand oder an der Delegiertenversammlung beschlossen werden sollen.

d) Rechnungsrevisoren Art 24    Wahl und Aufgaben

Zwei Revisoren und eine Ersatzperson werden für zwei Jahre gewählt.

Die Revisoren sind verpflichtet, die Jahresrechnung und das Inventar des Beratungsforums zu prüfen und der ordentlichen Delegiertenversammlung darüber schriftlich Bericht zu erstatten.

Art 25    Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr des Beratungsforums dauert vom 1. Januar bis zum 31. Dezember.

 

V. Mitgliederbeiträge

Art 26    Mitgliederbeiträge

Die Mitgliederbeiträge werden von der Delegiertenversammlung festgelegt.

 

VI. Auflösung und Liquidation

Art 27    Beschluss zur Auflösung

Die Auflösung und Liquidation des Beratungsforums kann nur durch eine ausschliesslich zu diesem Zweck einberufene Delegiertenversammlung beschlossen werden. An dieser Delegiertenversammlung müssen mindestens zwei Drittel der Mitglieder des Beratungsforums anwesend sein; trifft dies nicht zu, so ist eine zweite Delegiertenversammlung einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig ist.

Art 28    Liquidation

Nach Auflösung des Beratungsforums wird das verbleibende Vermögen entsprechend dem Liquidationsbeschluss der Delegiertenversammlung verwendet.

 

VII. Schlussbestimmungen

Art 29    Übergangsbestimmungen

Alle Beratungsdienste, die im Jahr 2005 vom BLW beitragsberechtigte Beratungskräfte beschäftigen und an der Gründungsversammlung teilnehmen oder vorher ihr Interesse an einer Mitgliedschaft angemeldet haben, werden automatisch als Mitglied gemäss Art. 3 im Beratungsforum aufgenommen, wenn sie die Aufnahmebedingungen erfüllen und nicht vor dem 31. Juli 2005 schriftlich ihren Rücktritt erklären.

Art 30    Inkrafttreten

Die vorliegenden Statuten des Beratungsforums sind durch die Gründungsversammlung vom 29. Juni 2005 genehmigt worden. Sie treten auf dieses Datum in Kraft.

Art 31    Basisstatuten

Im Zweifelsfall gilt der Wortlaut der in deutscher Sprache abgefassten Statuten.

 

Genehmigt von der Gründungsversammlung                                     

Bern, den 29. Juni 2005 Der Tages-Präsident Der Protokollführer
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  Olivier Mani Ulrich Buess